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Wer darf den Führerschein beantragen?

 
Im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 steht sinngemäß

Grundsätzlich darf niemand wegen seiner Art oder Schwere der Behinderung mehr eingeschränkt werden als unbedingt erforderlich. 

Dies gilt auch für die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), in der die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen geregelt ist. In ihr 
finden sich die rechtlichen Grundlagen für alle Verkehrsteilnehmer. 

Hier heißt es weiter: 

Jeder erwachsene Bürger hat ein Recht auf eine Fahrerlaubnis, auch wenn diese wegen eingeschränkter körperlicher Fähigkeiten unter Umständen auf Fahrzeuge mit einer ganz bestimmten Ausrüstung oder gar auf bestimmte Einzelfahrzeuge beschränkt sein kann. 

Grundsätzlich sei aber gesagt, über die Zulassung entscheidet die Verwaltungsbehörde, das ist die Führerscheinstelle des Landratsamtes, des Ordnungsamtes, oder der Stadtverwaltung.
 
 
 
 

Voraussetzungen für die Fahrschulausbildung

der Führerscheinklassen A, A1, B, BE, M, S, L, T 

  • Antrag mit Angabe der Fahrschule 
  • Personalausweis / Reisepass 
  • 1 Lichtbild 
  • Sehtestbescheinigung - nicht älter als 2 Jahre 
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden
  • Sofortmaßnahmen 
 

Zusätzliche Nachweise bei mobilitätseingeschänkten Personen

  • Ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in der Regel nicht älter als 1 Jahr 
  • technisches Eignungsgutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen 

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Die Erteilung der Fahrerlaubnis setzt einen ordentlichen Wohnsitz im Inland voraus. Außerdem darf der Bewerber nicht bereits in Besitz einer gleichlautenden Fahrberechtigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein. Schließlich muss das für die beantragte Klasse bestimmte Mindestalter (25 Jahre für den direkten Zugang zur Klasse A, 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE oder D1E, 18 Jahre für die Klasse A bei stufenweisem Zugang und für die Klassen B, BE, C, C1, CE oder C1E sowie 16 Jahre für die Klassen A1, L, M, S und T) erfüllt sein.

 

Theoretische Ausbildung

Die Stunden der theoretischen Ausbildung hängen von der beantragten Fahrerlaubnisklasse ab. 

Für jede Klasse ist die Ausbildung in dem Grundstoff mit 12 Doppelstunden erforderlich. Ausnahme: man besitzt schon eine Fahrerlaubnis und erweitert, dann sind es 6 Doppelstunden für den Grundstoff. Hinzu kommt der klassenspezifische theoretische Ausbildungsstoff (Anlage 2.8 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung)

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung erfolgt nach Anlage 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Gemeinsam legen wir nach Absolvierung der Pflichtstunden fest, wie viele Übungsstunden noch nötig sind, um nicht nur die Fahrprüfung erfolgreich zu bestehen, sondern auch sicher im alltäglichen Straßenverkehr zu sein.

 
Prüfungen

Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor erreichen des Mindestalters abgelegt werden und erfolgt auf Vereinbarung. 

Die praktische Prüfung darf frühestens einen Monat vor erreichen des Mindestalters abgelegt werden und erfolgt auf Vereinbarung. 

Wiederholungsfristen: 

Die Wiederholungsfrist beträgt bei einer nicht bestandenen Prüfung zwei Wochen.