Wann wird ein Gutachten benötigt? Ein sog. Gefährdungssachverhalt ist gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer aufgrund mangelnder körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, auf Belastungssituationen angemessen zu reagieren. Ein Gefährdungssachverhalt ist auch gegeben, wenn bei einem Verkehrsteilnehmer in einem absehbaren Zeitraum die Gefahr des plötzlichen körperlichen oder geistigen Versagens erwartet werden kann. Dieser Fall liegt insbesondere bei Patienten mit chronischen Anfallsleiden (hirnorganische Anfälle, apoplektische Insulte, anfallsartige Schwindel- oder Schockzustände oder Bewusstseinstrübungen) vor. Ein Gefährdungssachverhalt wird schließlich auch dann angenommen, wenn aufgrund sicherheitswidriger Einstellungen oder Persönlichkeitsstörungen ein regelkonformes Verhalten des Verkehrsteilnehmers nicht zu erwarten ist. Liegt bei einem Verkehrsteilnehmer eine solche körperliche oder geistige Beeinträchtigung vor, die als Gefährdungssachverhalt gewertet wird, dann kann diesem die Fahrerlaubnis entzogen oder nicht wieder erteilt werden. Kann der Eintritt der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung durch bestimmte Bedingungen wie z.B. Medikamente oder ärztliche Behandlung verhindert werden, kann die Fahrerlaubnis mit Auflagen bzw. Beschränkungen erteilt werden. Zur Feststellung , ob ein Gefährdungssachverhalt vorliegt und ob dieser durch Auflagen und Beschränkungen behoben werden kann, muss sich der Verkehrsteilnehmer einer Untersuchung unterziehen, in deren Rahmen ein Gutachten über seine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erstellt wird. Der Umfang der Untersuchung sowie die notwendigen Vorraussetzungen des untersuchenden Gutachters sind von der Art der angestrebten Fahrerlaubnis abhängig. Die Feststellung des Vorliegens von Gefährdungssachverhalten erfolgt über verschiedene medizinische bzw. psychologische Untersuchungen. Je nach Anlass und Formerfordernis unterscheidet die Fahrerlaubnis-Verordung verschiedene Untersuchungen bzw. Begutachtungen. |
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Sehtest Zur Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T ist die Erstellung eines Sehtestes erforderlich. Dieser kann durch amtlich anerkannte Sehteststellen oder Augenärzte erstellt werden. Die Durchführung einer weiteren medizinischen Untersuchung ist nicht erforderlich. |
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Medizinische Untersuchung Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E, die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E bei Bewerbern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Bewerbern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zusätzlich zum Sehtest eine Bescheinigung über eine medizinische Untersuchung vorzulegen. Die zur Erteilung der Bescheinigung erforderliche Untersuchung kann durch jeden Arzt durchgeführt werden, sofern die für diesen geltende Berufsordnung keine Einschränkung vorsieht. Der Sehtest muss von einem Augenarzt durchgeführt werden. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E oder deren Verlängerung bei Bewerbern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben sowie für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder deren Verlängerung bei Bewerbern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten sowie ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Diese müssen von einem leistungspsychologisch ausgerichteten Facharzt für Arbeitsmedizin (oder Betriebsmediziner) oder der Begutachtungsstelle für Fahreignung ausgestellt werden. |
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Medizinisch-Psychologisches Gutachten Zur Klärung des Vorliegens von besonderen Gefährdungssachverhalten werden auf Veranlassung der Fahrerlaubnisbehörde besondere ärztliche und medizinisch-psychologische Gutachten erstellt. Diese können von Fachärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, Ärzten des Gesundheitsamtes oder der öffentlichen Verwaltung sowie von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" erstellt werden. |
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Wer darf Gutachten erstellen? Der medizinische oder psychologische Gutachter kann nicht selbst über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. über die Verhängung von Auflagen oder Beschränkungen entscheiden. Die rechtsverbindliche Entscheidung liegt bei der zuständigen Behörde, der das Gutachten als Begründungshilfe dient. Der Gutachter darf daher in seinem Gutachten keine Aussagen zur Eignung des Verkehrsteilnehmers zur Teilnahme am Straßenverkehr treffen, sondern muss sich auf die objektive Darstellung des vorliegenden medizinischen Sachverhaltes beschränken. Das Gutachten wird nicht von der zuständigen Behörde, sondern vom Verkehrsteilnehmer in Auftrag gegeben. Der Verkehrsteilnehmer kann daher unter Beachtung der Vorgaben hinsichtlich der Art der Begutachtung den Gutachter frei auswählen und hat auch die Kosten des Gutachtens zu tragen. Er alleine hat Anspruch auf die Aushändigung des Gutachtens, welches der Behörde nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zugeleitet werden darf. Das Gutachten oder die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. |
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Untersuchungen Im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens werden verschiedene Untersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse werden vom Gutachter interpretiert und im Gutachten zu einer Gesamtdarstellung zusammengefasst. |
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Leistungsfähigkeit Die Untersuchung der psychischen Leistungsfähigkeit dient zur Überprüfung der optischen Orientierung, der Konzentrationsfähigkeit, der Reaktionsfähigkeit und der Belastbarkeit. Zu deren Beurteilung werden geeignete objektivierbare psychologische Testverfahren herangezogen. Im Vordergrund der Untersuchung stehen dabei nur die Auswirkungen, aber nicht die Ursachen psychischer Leistungsmängel. |
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Sehvermögen Eine wichtige Untersuchung ist die Prüfung des Sehvermögens, die in der Regel durch einen Sehtest nachgewiesen wird. Dabei wird durch objektive Prüfungen die zentrale Tagessehschärfe sowie ggf. das Nachtsehvermögen nachgewiesen. |
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Hörvermögen Auch ein ausreichendes Hörvermögen ist Voraussetzung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Das Hörvermögen wird durch ein sog. Tonaudiogramm nachgewiesen, bei dem die Hörfähigkeit verschiedener Frequenzen gemessen wird. Anhand der Messwerte kann dann das prozentuale Hörvermögen bestimmt werden. |
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Gleichgewicht Eine besondere Gefahrenlage entsteht bei Störungen des Gleichgewichtssinns, die zur Orientierungsstörungen und Schwindelgefühlen führen können. Liegen solche Störungen vor, ist insbesondere festzustellen, ob diese spontan oder bei besonderen Belastungen auftreten. Die Untersuchung erfolgt durch sog. Gleichgewichtsuntersuchungen unter erschwerten Bedingungen. |
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Herzkrankheiten Leidet ein Verkehrsteilnehmer unter Herzrhythmusstörungen, besteht die Gefahr, dass dadurch plötzliche Unterbrechungen der Blutversorgung des Gehirns mit Bewusstseinstrübungen oder Bewusstseinsverlusten hervorgerufen werden können. In diesem Fall ist möglicherweise ein Gefährdungssachverhalt gegeben. Liegen Herzrhythmusstörungen vor, müssen deren genaue Ursache und die möglichen Auswirkungen daher genau ermittelt werden. Grundlage der Beurteilung muss eine internistisch-kardiologische Untersuchung einschließlich eines Elektrokardiogramm sein. Leidet ein Verkehrsteilnehmer an einer Schwächung des Herzens (Herzinsuffizienz, Koronare Herzkrankheit oder Herzinfarkt), wird in der Regel vom Vorliegen einer Verkehrsgefährdung ausgegangen, da in diesen Fällen damit zu rechnen ist, dass der Verkehrsteilnehmer im Verkehr einen Herzanfall erleiden kann. Im Rahmen der medizinischen Untersuchung muss daher nachgewiesen werden, dass keine Anzeichen für einen Re-Infarkt vorliegen. Die Untersuchung erfolgt durch verschiedene echokardiographische Verfahren (siehe Elektrokardiogramm) sowie Belastungsprüfungen. Auch eine Veränderung des Blutdruck mit einem dauerhaft erhöhten diastolischen Wert kann zu Gefahrsituationen wie Einblutungen in die Netzhaut des Auges, Herzversagen oder Hirnblutungen führen. Die Schwere der Erkrankung muss durch entsprechende internistische Untersuchungen festgestellt werden. |
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Diabetes Diabetische Erkrankungen können eine Verkehrsgefährdung darstellen, da es bei diesen Erkrankungen plötzlich zu einer schweren Unterzuckerung mit Bewusstseinsstörungen und Kontrollverlust kommen kann. Auch die Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus können zu verkehrsgefährdenden Situationen führen. Durch eine internistische Untersuchung wird der Stoffwechsel überprüft. Liegt bei einem Patienten eine diabetische Erkrankung vor, werden die Anforderungen zur Führung von Kraftfahrzeugen erst bei Erreichen einer stabilisierten Stoffwechsellage erfüllt. Der gesundheitliche Zustand dieser Verkehrsteilnehmer muss zudem regelmäßig kontrolliert werden. |
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Nierenkrankheiten Dialysepflichtige Patienten mit Nierenerkrankungen können unter Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit leiden, die zu einer Verkehrsgefährdung führen können. Durch entsprechende blutchemische Untersuchungen kann der Grad der Leistungseinschränkung durch die Grunderkrankung ermittelt werden. In die Beurteilung müssen auch mögliche Komplikationen und Begleitkrankheiten einbezogen werden. |
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Nervenerkrankungen Krankheiten des Nervensystems wie Beschädigungen des Rückenmarks, Muskelerkrankungen, Lähmungen, Anfallsleiden sowie kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit können die Wahrnehmungsfähigkeit sowie die Aktionsfähigkeit beschränken. Durch neurologische Untersuchungen ist daher festzustellen, inwieweit die Krankheitssymptome beherrschbar bzw. ihre Entwicklung vorhersehbar sind. |