Schlaganfall und Hirnverletzungen
Führerschein bei Schlaganfall und Hirnverletzungen (neurologischen Erkrankungen) Das „Autofahren“ ist heute fast für Jedermann ein Teil der Lebensqualität, deshalb stellen sich viele Schlaganfallbetroffene die Frage: „ Kann man nach einem Schlaganfall wieder Auto fahren „ ?
Führerschein bei Schlaganfall und Hirnverletzungen
Beachten Sie aber daß die Möglichkeiten sich wieder ans Lenkrad zu setzen so unterschiedlich wie der „Schlaganfall“ selbst sind und nur jeweils für den Einzelnen aus der Sicht der Ärzte, des TÜV und der Behörden beantworten werden können.
Wer bereits einen Führerschein besitzt und danach erst eine Körperbehinderung - Schlaganfall oder Hirnverletzung erleidet, hat zwar keine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde, wird aber von der Straßenverkehrs - Zulassungsordnung mit der allgemeinen Formulierung, in die Pflicht genommen in diesem Fall in " geeigneter Weise Vorsorge zu treffen " Vorsorge heißt: bei der zuständigen Behörde eine freiwillige Mitteilung über die Erkrankung oder Einschränkungen gemeinsam mit einem fachärztlichen Gutachten einzureichen damit der Führerschein ändern zu lassen.
(Siehe Abschnitt "Autofahren trotz Behinderung")
Laut dem Gesetz ist bei einem Schlaganfall oder Hirnschaden folgendes erforderlich:
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Antrag bei der Stadtverwaltung - Landratsamt Führerscheinstelle auf entsprechende Änderung der Führerscheines.
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Fachärztliches Gutachten ( Facharzt - Neurologische Klinik - REHA Klinik nicht älter als 6 Monate) Es gibt seit . Januar 1999 Ärzte mit "Verkehrsmedizinische Qualifikation" gemäß § 11, Abs. 2, Satz 3, Nr. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) . Wenn in Ihrer Gegend sich ein solcher Arzt (Neurologe) befindet, so wird dessen Gutachten von den Führerscheinstellen in den meisten Fällen akzeptiert.
Von der Führerscheinstelle aus wird dann folgendes veranlaßt:
Auf Grund des Gutachtens entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde ob eine Medizinisch - Psychologische - Untersuchung erforderlich ist, oder ein Fahrgutachten beim TÜV ausreichend ist. Bei einem TÜV - nach freier Wahl, welcher TÜV muß aber bei der Führerscheinstelle angegeben werden, kann eine MPU (Medizinisch - Psychologische - Untersuchung) welche sich in drei Teile gliedert veranlaßt werden wenn das Facharztgutachten nicht ausreichend ist:
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Medizinische Untersuchung, es muß ein Gutachten - Bericht mit einem neuestem Datum eines Facharztes, oder einer Fachklinik, (Rehaklinik ) vorgelegt werden.
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Reaktionstest. (hier muß der Behinderte unbedingt darauf achten und darauf aufmerksam machen daß derselbe behindertengerecht, das heißt je nach Art der Behinderung , Lähmung von Arm und oder Fuß durchgeführt wird ).
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Gespräch mit dem Psychologen, wobei derselbe feststellt ob der Untersuchte seine Krankheit bewältigt hat und sich für den Straßenverkehr tauglich und verantwortlich fühlt.
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Fahrprobe mit Auflagen je nach Behinderung wie das Fahrzeug aus gerüstet bzw. umgebaut werden muß. In der Regel wir vom TÜV vorgeschlagen einige Fahrstunden mit einem den Auflagen entsprechend umgebauten oder auch umgebauten Fahrschulfahrzeug zu nehmen und mit dem Fahrlehrer zusammen zur Fahrprobe zu kommen, dies zu beachten ist besonders wichtig, da in den meisten Fällen sonst der Prüfer die Fahrprobe nicht vor nimmt. Ist diese Untersuchung und der Test, sowie die Fahrprobe abgeschlossen, erhält der Untersuchte das entsprechende Gutachten in doppelter Ausfertigung und muß mit diesem Gutachten zur Führerscheinstelle, um die entsprechend dem Gutachten gemachten Auflagen im Führerschein eintragen zu lassen. Die Kosten für die Untersuchung betragen zwischen ca. 350.- und 700.-€ beim TÜV oder DEKRA für die technische Begutachtung und Fahrprobe ca. 170.- €.